Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 34
§ 34 – Vorabverständigungsverfahren
§ 89a der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. § 178a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzuwenden, die am 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.
Kurz erklärt
- § 89a der Abgabenordnung gilt ab dem 9. Juni 2021 für neue Anträge.
- Anträge, die nach dem 8. Juni 2021 eingehen, fallen unter § 89a.
- § 178a der Abgabenordnung war zuletzt am 8. Juni 2021 anwendbar.
- Anträge, die am 8. Juni 2021 eingegangen sind, unterliegen noch § 178a.
- Die Regelungen betreffen die Zuständigkeit der Behörde für Anträge.